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Einheitsstaat
(recht.allgemein)
    

Staat der nicht in einzelne Länder mit selbständiger staatlicher Gewalt, wie z.B. Deutschland aufgeteilt ist, sondern nur eine staatliche Gewalt und von ihr abhängige Behörden kennt, z.B. Frankreich.

Zur Abgrenzung von anderen Formen siehe unter Bundesstaatsprinzip.

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