Mit Bundestreue oder bundesfreundlichem Verhalten wird die Forderung an Bund und Länder zu gegenseitiger Hilfe, Rücksichtnahme und Unterstützung über die normierten Rechte und Pflichten hinaus bezeichnet (z.B. Information und Abstimmungspflichten). Sie ist Ausfluss des in Art. 20 Abs. 1 GG normierten Bundesstaatsprinzips. Folge dieser zusätzlichen Pflichten ist auf der Kehrseite eine Beschränkung der normierten Rechte des Verpflichteten.
Die Bundestdreue ist mit dem zivilrechtlichen Grundsatz von "Treu und Glauben" vergleichbar. Entsprechend ist sie auch Quelle des Grundsatzes des Verbots des venire contra factum proprium und der clausula rebus stantibus.
Rspr: BVerfG 12, 205 (Rundfunkentscheidung).
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