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Vertragsklausel die das Gleichbleiben bestimmter äußerer Umstände voraussetzt und
andernfalls ein Abweichen vom Vertrag zulässt. Wenn sie nicht ausdrücklich
vereinbart ist, kann sie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben angewendet werden. Siehe
dazu unter Wegfall der
Geschäftsgrundlge.
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