(1) Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Das Gleiche gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes
Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art.
(2) Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstands, so finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung.
Abs. 1 betrifft Schenkungen unter Überlebensbedingung, hier ist Erbrecht anwendbar und die Schenkung wird hinsichtlich Voraussetzungen, Form und Folgen als Vermächtnis oder Erbeinsetzung behandelt.
Nicht erfasst sind die Schenkungen die durch den Tod des Schenkers aufschiebend befristet sind, hier sind nur die §§ 516 ff BGB anwendbar.
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