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§ 2302 BGB Unbeschränkbare Testierfreiheit
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-4)
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Ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten oder nicht zu errichten, aufzuheben oder nicht aufzuheben, ist nichtig.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 137 BGB Rechtsgeschäftliches Verfügungsverbot Werbung: