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§ 2136 BGB Befreiung des Vorerben
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-3)
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Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des § 2113 Abs. 1 und der §§ 2114, 2116 bis 2119, 2123, 2127 bis 2131, 2133, 2134 befreien.


Hinweis: Verkauft der befreite Vorerbe eine Immobilie fällt der Verkaufserklös in die Vorerbschaft und muss gesondert verwaltet werden. Sind Pflichtteilsberechtigte des Vorerben vorhanden, berechnet sich die Pflichtteil daher nicht aus dem Verkaufserlös.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2137 BGB Auslegungsregel für die Befreiung * Nacherbenvermerk/Wirksamkeitsvermerk * Nacherbe/Vorerbe Werbung: