Der Erblasser kann den Vorerben von den Beschränkungen und Verpflichtungen des §
2113 Abs. 1 und der §§
2114,
2116 bis
2119,
2123,
2127 bis
2131,
2133,
2134 befreien.
Hinweis: Verkauft der befreite Vorerbe eine Immobilie fällt der Verkaufserklös in die Vorerbschaft und muss gesondert verwaltet werden. Sind Pflichtteilsberechtigte des Vorerben vorhanden, berechnet sich die Pflichtteil daher nicht aus dem Verkaufserlös.