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§ 2133 BGB Ordnungswidrige oder übermäßige Fruchtziehung
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-3)
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Zieht der Vorerbe Früchte den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zuwider oder zieht er Früchte deshalb im Übermaß, weil dies infolge eines besonderen Ereignisses notwendig geworden ist, so gebührt ihm der Wert der Früchte nur insoweit, als durch den ordnungswidrigen oder den übermäßigen Fruchtbezug die ihm gebührenden Nutzungen beeinträchtigt werden und nicht der Wert der Früchte nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zur Wiederherstellung der Sache zu verwenden ist.


Beispiel:

Als besonderes Ereignis kommt z.B. Windbruch in einem zum Erbe gehörenden Wald in betracht. Hier muss der Vorerbe zunächst die Erträge aus dem zusätzlichen Holzverkauf für die Aufforstung verwenden und kann verbleibende Erträge zum Ausgleich der Ausfälle in den Folgejahren verwenden.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2136 BGB Befreiung des Vorerben Werbung: