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§ 2134 BGB Eigennützige Verwendung
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-3)
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Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet. Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2136 BGB Befreiung des Vorerben Werbung: