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§ 2127 BGB Auskunftsrecht des Nacherben
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-3.titel-3)
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Der Nacherbe ist berechtigt, von dem Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2136 BGB Befreiung des Vorerben Werbung: