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§ 1580 BGB Auskunftspflicht
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-7.untertitel-2.kapitel-2)
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Die geschiedenen Ehegatten sind einander verpflichtet, auf Verlangen über ihre Einkünfte und ihr Vermögen Auskunft zu erteilen. § 1605 ist entsprechend anzuwenden.

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Auf diesen Artikel verweisen: Antragsschrift, Stufenantrag Betreuungsunterhalt, Muster * Auskunftsanspruch, Unterhalt * Pflicht zur unaufgeforderten Information bei Unterhalt * Klageschrift, Stufenklage, Betreuungsunterhalt, Muster Werbung: