Rechtsanwalt 15.7.2005
Bernd Kröger
Gerichtsweg 3
60486 Frankfurt/Main
An das
Amtsgericht Frankfurt/Main
- Familiengericht -
Zeil 46
60400 Frankfurt/Main
Antrag
In Sachen
des
Anton Berger, Friedrich-Ebert-Str. 12, 36031 Gießen,
Anragsteller,
- Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Bernd Kröger, Frankfurt/Main,
gegen -
Eva Berger, Oederweg 117, 60485 Frankfurt/Main
Antragsgegner
wegen Betreuungsunterhalt
beantragen wir, die Antragsgegnerin zu verpflichten:
- Auskunft zu erteilen über
- a. Vemögen am (...)
- Brutto-/Nettoeinkünfte aus selbständiger/nichtselbständiger Tätigkeit sowie Einkünfte anderer Herkunft für die Zeit vom (...) bis (...) und Beleg durch Lohnsteuerkarte/Lohnsteuerbescheinigung, Lohnabrechnungen, etwaige Bescheide der Krankenkassen [z.B.für Krankengeld]
- an Eides statt zu versichern, dass die Auskunft nach bestem Wissen erfolgte,
- an den Kläger monatlich einen Betreuungsunterhalt zu leisten, dessen Höhe sich aus Auskunft der Beklagten ergibt.
Begründung:
Der Antragsteller macht (...) gegen die Antragsgegnerin Ansprüche auf Betreuungsunterhalt geltend, nachdem die Antragsgegnerin trotz Aufforderung weder Betreuungsunterhalt gezahlt noch Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse erteilt hat.
Beweis: (...)
Die Beteiligten waren vom (...) bis (...) verheiratet. Sie leben seit (...) getrennt. Aus der Ehe sind zwei Kinder, (...) geb. am (...) und (...) geb. am (...) hervorgegangen. Aufgrund des Alters der Kinder hat der Antragsteller der die Kinder alleine betreut, Anspruch auf Unterhalt gemäß § 1570 BGB.
Da die Antragsgegnerin die Auskunft verweigert hat, hat der Antragsteller einen Anspruch auf Auskunft gemäß § 1580 BGB.
Der Antrag zu zwei begründet sich aus der Sorge, dass die Antragsgegnerin die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt.
Nach Erteilung der Auskunft durch die Antragsgegnerin wird der Antragsteller seinen Anspruch auf Betreuungsunterhalt beziffern.