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§ 1581 BGB Leistungsfähigkeit
(gesetz.bgb.buch-4.abschnitt-1.titel-7.untertitel-2.kapitel-3)
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Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

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Auf diesen Artikel verweisen: BGH, Urteil vom 19. November 2008 - XII ZR 129/06 - OLG Karlsruhe * Selbstbehalt * § 1586b BGB Kein Erlöschen bei Tod des Verpflichteten Werbung: