slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Pflicht zur unaufgeforderten Information bei Unterhalt
(recht.zivil.materiell.familie.unterhalt)
    

Es besteht grundsätzlich keine Pflicht des Zwangsverpflichteten zur unaufgeforderten Information bei Einkommensänderungen. Insoweit besteht nur die Auskunftspflicht nach § 1605 BGB bzw. § 1361 BGB, § 1580 BGB. Dort ist aber jeweils von "auf Verlangen" die Rede.

Im laufenden Gerichtsverfahren, bei Vergleichsschlüssen und bei evidenter Unredlichkeit sind die Beteiligten aber verpflichtet, von sich Auskunft über Veränderungen zu erteilen (Vgl. Heiß/Born, Unterhaltsrecht Kapitel 6 Rn. 78 ff).

Für das laufende Gerichtsverfahren ergibt sich dies schon aus § 235 Abs. 3 FamFG.

Für den Berechtigten besteht aus dem Gesichtspunkt Treu und Glauben eine Pflicht wesentliche Änderungen wie z.B. Aufnahme einer Ausbildung/Erwerbstätigkeit etc. anzuzeigen.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: keine Verweise Werbung: