Der Ehevertrag muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden.
Auf diesen Artikel verweisen: § 2276 BGB Form * Versorgungsausgleich, Vereinbarungen * Versorgungsausgleich, Vereinbarungen * § 7 VersAusglG Besondere formelle Wirksamkeitsvoraussetzungen