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gleichzeitiger Anwesenheit
(recht.zivil.materiell.bt)
    

Gleichzeitiger Anwesenheit meint ein Verbot der Aufspaltung der Beurkundung in Angebot und Anahme. Nicht aber ein Verbot der Vertretung. D.h. es ist möglich, dass einer der Gatten vollmachtlos vertreten wird und dann später genehmigt.

Mit Blick auf die Wirksamkeitskontrolle sollte eine Vertretung bei Eheverträgen aber vermieden werden.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 2276 BGB Form * § 1410 BGB Form Werbung: