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§ 2276 BGB Form
(gesetz.bgb.buch-5.abschnitt-4)
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(1) Ein Erbvertrag kann nur zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile geschlossen werden. Die Vorschriften des § 2231 Nr. 1 und der §§ 2232, 2233 sind anzuwenden; was nach diesen Vorschriften für den Erblasser gilt, gilt für jeden der Vertragschließenden.

(2) Für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten oder zwischen Verlobten, der mit einem Ehevertrag in derselben Urkunde verbunden wird, genügt die für den Ehevertrag vorgeschriebene Form.


Anmerkung: Die Formvorschrift des Abs. 1 gilt für alle Beteiligte, d.h. auch solche die die lediglich eine Verfügung annehmen ohne selbst zu verfügen können. Dabei schließt Abs. 1 nur die Auftrennung in Angebot und Annahme aus (Vgl. mit § 1410 BGB).

Aus § 2274 BGB ergibt sich darüber hinaus, dass der Verfügende sich nicht vertreten lassen kann. Bei dem Annehmenden ist eine Vertretung dagegen möglich.

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Auf diesen Artikel verweisen: Erbvertrag (lat. pactum successorium) * § 20 DONot Verfügungen von Todes wegen und sonstige erbfolgerelevante Urkunden * § 2290 BGB Aufhebung durch Vertrag * Beglaubigung, notarielle Werbung: