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Beglaubigung, notarielle
(recht.zivil.materiell.at)
    

Mit notarieller Beglaubigung wird gemäß § 129 BGB die Bestätigung eines Notars darüber bezeichnet, dass die Unterschrift auf einem bestimmten Schriftstück in seiner Anwesenheit von dem Unterzeichneten vorgenommen wurde.

  1. BGB
    • § 311b BGB Immobilienkaufverträge, Verträge über Vermögensübertragung, Erbvertrag, Pflichtteilsvertrag
    • § 2276 BGB Erbvertrag
    • § 2348 BGB Erbverzichtsvertrag
  2. Umwandlungsgesetz (UWG)

Für die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens entsteht eine 0,2 aus dem Wert aber mindestens 20,00 € und höchstens 70,00 €.

Mit der Gebühr ist die Beglaubigung mehrerer Unterschriften oder Handzeichen abgegolten, wenn diese in einem einzigen Vermerk erfolgt.

Erstellt der Notar auch den Entwurf entstehen höhere Gebühren nach 24100 KV GNotKG. Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: § 7 BtOG Öffentliche Beglaubigung; Verordnungsermächtigung Werbung: