Vereinbarungen über den Versorgungausgleich können zunächst gemäß § 1408 BGB im Ehevertrag getroffen werden, dieser Bedarf der notariellen Form (§ 1410 BGB).
Dabei führt der Ausschluss des Versorgungsausgleich gemäß § 1414 BGB nicht mehr automatisch zur Gütertrennung, wie dies früher in § 1414 BGB vorgesehen war.
Die Vereinbarung des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs nach § 6 VersAuglG muss im Wege der notariellen Vereinbarung oder eines gerichtlichen Vergleichs vor der Scheidung erfolgen. Das Gericht ist an die Vereinbarung gebunden, wenn keine Wirksamkeits- und Durchsetzungshindernisse bestehen.
Ein gerichtlicher Vergleich ist aber nur möglich, wenn beide Gatten im Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten sind (Anwaltszwang). Ob der Vergleich auch entgegen § 1410 BGB im schriftlichen Verfahren (§ 278 Abs. 6 ZPO) möglich ist, ist umstritten.
Ausschluss/Verzicht des Versorgungsausgleichs. Verrechnung (sog. Spitzenausgleich).
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