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§ 1093 BGB Wohnungsrecht
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-4.titel-3)
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(1) Als beschränkte persönliche Dienstbarkeit kann auch das Recht bestellt werden, ein Gebäude oder einen Teil eines Gebäudes unter Ausschluss des Eigentümers als Wohnung zu benutzen. Auf dieses Recht finden die für den Nießbrauch geltenden Vorschriften der §§ 1031, 1034, 1036, des § 1037 Abs. 1 und der §§ 1041, 1042, 1044, 1049, 1050, 1057, 1062 entsprechende Anwendung.

(2) Der Berechtigte ist befugt, seine Familie sowie die zur standesmäßigen Bedienung und zur Pflege erforderlichen Personen in die Wohnung aufzunehmen.

(3) Ist das Recht auf einen Teil des Gebäudes beschränkt, so kann der Berechtigte die zum gemeinschaftlichen Gebrauch der Bewohner bestimmten Anlagen und Einrichtungen mitbenutzen.


Hinweis: Ist eine Mitbenutzungsrecht gewünscht, handelt es sich nicht mehr um einen Wohnungsrecht nach § 1093, sondern um eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 BGB.

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Auf diesen Artikel verweisen: 4.4.1 GRUNDSÄTZE WertR * Einsitzrecht * Wohnrecht/Wohnungsrecht * Wohnrecht/Wohnungsrecht * Wohnrecht/Wohnungsrecht * § 22 GBO [Wegfall Bewilligung bei Berichtigung] * Rechte am Grundstück Werbung: