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§ 1031 BGB Erstreckung auf Zubehör
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-4.titel-2.untertitel-1)
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Mit dem Nießbrauch an einem Grundstück erlangt der Nießbraucher den Nießbrauch an dem Zubehör nach der für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschrift des § 926.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1093 BGB Wohnungsrecht Werbung: