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Grundstück iSd BGB
(recht.zivil.materiell.sachen)
(engl. premises )
    

Von einem Grundstück im Sinne des BGB spricht man bei einem, aus mindestens einem, durch das Katasteramt vermessenen, Flurstück bestehenden, räumlich abgegrenzten Stück Erdoberfläche, das im Grundbuch als selbständige Sacheinheit geführt wird (siehe z.B. Wolf, Sachenrecht, Rn. 321).

Dabei wird grundsätzlich für jedes Grundstück im Grundbuch ein Grundbuchblatt gebildet (§ 3 GBO). Es können aber auch mehrere Grundstücke auf einem Grundbuchblatt zusammengefasst werden. In diesem Fall werden sie getrennt im Bestandsverzeichnis aufgeführt.

Vollständig bezeichnet wird ein Grundstück mit folgenden Angaben:

  1. Grundbuch von Marburg
  2. Gemarkung Cappel
  3. Blatt 1455
  4. Flur 3
  5. Flurstück 14/30

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Auf diesen Artikel verweisen: § 95 BGB Nur vorübergehender Zweck * Grundeigentum * § 94 BGB Wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes * Grundstück, im natürlichen Sinne * premises * § 1031 BGB Erstreckung auf Zubehör * Flurstück/Katasterparzelle * Nachbar, Baurecht Werbung: