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§ 1036 BGB Besitzrecht; Ausübung des Nießbrauchs
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-4.titel-2.untertitel-1)
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(1) Der Nießbraucher ist zum Besitz der Sache berechtigt.

(2) Er hat bei der Ausübung des Nutzungsrechts die bisherige wirtschaftliche Bestimmung der Sache aufrechtzuerhalten und nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu verfahren.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1093 BGB Wohnungsrecht Werbung: