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§ 1090 BGB Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-4.titel-3)
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(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).

(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.

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Auf diesen Artikel verweisen: Einsitzrecht * Wohnrecht/Wohnungsrecht * § 1093 BGB Wohnungsrecht * Rechte am Grundstück Werbung: