Der Nießbrauch erlischt mit dem Tode des Nießbrauchers. Steht der Nießbrauch einer juristischen Person oder einer rechtsfähigen Personengesellschaft zu, so erlischt er mit dieser.
Auf diesen Artikel verweisen: § 1090 BGB Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit * Nießbrauch