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§ 1026 BGB Teilung des dienenden Grundstücks
(gesetz.bgb.buch-3.abschnitt-4.titel-1)
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Wird das belastete Grundstück geteilt, so werden, wenn die Ausübung der Grunddienstbarkeit auf einen bestimmten Teil des belasteten Grundstücks beschränkt ist, die Teile, welche außerhalb des Bereichs der Ausübung liegen, von der Dienstbarkeit frei.

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Auf diesen Artikel verweisen: § 1090 BGB Gesetzlicher Inhalt der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit * Teilung Erbbaurecht/Grundstücksteilung Werbung: