1. Wird das Grundstück für das in Abteilung II an erster Rangstelle ein Erbbaurecht eingetragen ist, geteilt so entsteht ein Gesamterbbaurecht an allen entstehenden Grundstücken. Eine Zustimmung des Erbbauberechtigen ist für die Realteilung nicht notwendig, ebenso wenig die Zustimmung am Drittberechtigter am Erbbaurecht. Befinden sich unter den neu entstandenen Grundstücken solche auf die sich das Erbbaurecht nicht erstreckte, so werden diese Grundstücke analog § 1026 BGB frei, d.h. sie sind lastenfrei vom Erbbaurecht abzuschreiben.
2. Das so entstandene Gesamterbbaurecht kann durch eine Teilung des Gesamterbbaurechts in Teilerbbaurechte aufgespalten werden. Diese Aufspaltung stellt bezüglich des Gesamterbbaurechts eine Teilaufhebung da, für die gemäß § 26 ErbbauRG eine Zustimmung des Erbbauberechtigen notwendig ist.
Urkundseingang
Das belastete Grundstück ist mittlerweile aufgeteilt worden in die Grundstücke:
- ...
- ...
GrundbucherklärungenDie Beteiligten sind sich einig, dass das Gesamterbbaurecht mit seinem bisherigen Inhalt in ... selbständige Erbbaurechte an jeweils einem der vorbenannten Grundstücke aufgeteilt wird.
Die Grenzen verlaufen durch keines der zu dem Erbbaurecht gehörigen Gebäude.
Die Beteiligten beantragen und bewilligen die Eintragung der Teilung in die jeweiligen Grundstücksgrundbücher und des ursprünglichen Erbbaugrundbuchs. Sie beantragen und bewilligen weiterhin die Aufhebung des Gesamterbbaurechts für die jeweiligen Grundstücke, soweit dieses durch die Teilung nicht auf ihnen lastet.
Erbbauzins(...)
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