(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.
§ 925 BGB errichtet als speziellere Norm das Formerfordernisse der notariellen Beurkundung.
Anmerkung 1: Die Bindung der Beteiligten an die Einigung gemäß § 873 Abs. 2 BGB verhindert nicht, dass eine nachträglich eintretende Verfügungsbeschränkung (z.B. durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens) zur Unwirksamkeit der Erklärung führt - in diesem Fall ist dann auf § 878 BGB zurück zu greifen.
2 Abs. 2 S. 1 Alt. 2: Eine Abgabe der Einigung vor dem Grundbuchamt ist aufgrund des Wegfalls der Beurkundungszuständigkeit des Grundbuchamtes zum 1.1.1970 nicht mehr möglich.
Anmerkung 2: Die Anwendung von § 328 BGB ist umstritten, wenn man sie ablehnt, hat dies zur Folge, dass der Dritte an der Einigung beteiligt sein muss. Bei formerller Betrachtung genügt dann für den Grundbucheintrag allerdings die Bewilligung und die Einigung kann später erfolgen (LG Wuppertal MittRhNot 1994, 218).
Beispiel: Die Eltern übetragen das Wohneigentum an den Sohn, die Tochter soll aber ein Wohnrecht bekommen.