Bei der Eintragung von Rechten in das Grundbuch gilt das sog. formelle Konsensprinzip, aus dem folgt, dass das Grundbuchamt gemäß § 19 GBO nur die Bewilligung prüft. Die materiellrechtlich für den Rechtserwerb gemäß § 873 BGB notwendige Einigung wird nicht geprüft.
Ausnahme: § 20 GBO statuiert als Ausnahme den Eigentumserwerb an einem Grundstück oder Erbbaurecht. Hier muss das Grundbuchamt auch das Vorliegen der Einigung prüfen.
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