Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).
Hinweis: Gemäß § 873 BGB kann die Grundienstbarkeit als Recht an einem Grundstück formlos vereinbart werden. Zur Eintragung ist aber gemäß § 29 GBO die für die Eintragung notwendige Eintragungsbewilligung in Form der öffentlichen Beglaubigung notwendig.