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(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach
§ 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen
Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz
Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.
(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich
dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des
erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.
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