|
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
- der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine
angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist,
dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen
läßt,
- der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
- aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in
Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit
und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung
leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist
nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung
besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs
der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der
Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach
Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung
infolge eines Umstandes unterbleibt, den er nicht zu vertreten
hat.
[Siehe unter Verzug.]
Werbung:
| |