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Voraussetzung für eine Beweisaufnahme sind
- Beweisantritt
- Beweisbedürftigkeit
- Beweiszulässigkeit
Zur Durchführung der Beweisaufnahme zerfällt dann in
- Beweisanordnung durch das Gericht mittels terminsvorbereitender Verfügung oder Beweisbeschluss
- eigentliche Beweisaufnahme (Vernehmung des Zeugen, In Augenscheinnahme des Beweismittels)
- Beweisverhandlung, § 285 ZPO (Erörterung der Beweisaufnahme mit den Parteien, die Parteien können hier Beweiseinreden erheben).
Bei der Beweisaufnahme gelten die Grundsätze der Öffentlichkeit bzw. Parteiöffentlichkeit, Unmittelbarkeit und des Strengbeweises.
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