|
Mit Beweisprognose wird die anwaltliche Abschätzung der Beweisbarkeit der vom Mandanten vorgetragenen Tatsachen bezeichnet. Der Anwalt muss bei der Beweisprognose versuchen, anhand der ihm vorliegenden Beweismittel vorherzusehen wie das Gericht entscheiden wird.
Beispiel: M kommt zu dem Anwalt A. Er trägt vor, dass er allein in einer Mietwohnung im zweiten Stock wohne und dass der von den über ihm wohnenden Mietern verursachte Lärm unerträglich sei. Er habe im Internet gelesen, dass das AG Chemnitz bei erheblicher Lärmbelästigung eine Mietminderung von 35 % angenommen hat und daher die Miete entsprechend gekürzt. Dann habe der Vermieter ihn auf Zahlung der Differenz verklagt. Er will wissen wie seine Erfolgsaussichten sind.
Im Prozess wird es wesentlich auf das Vorliegen einer erheblichen Lärmbelästigung ankommen. Der Anwalt wird hier zunächst ermitteln wer für den Lärm beweispflichtig ist (hier der Mandant) und dann welche Beweismittel für das Vorliegen der "erheblichen Lärmbelästigung" vorliegen (Gutachten, Zeugen, Augenscheinsbeweis). Anschließend muss er versuchen einzuschätzen (zu prognostizieren), welche Schlüsse das Gericht aus den Beweisen ziehen wird.
Bei bereits erhobenen Beweisen:
- Einleitung ("Fraglich ist, ob das Gericht aufgrund von (...) zu der Überzeugung kommen wird (...)")
- Beweiswürdigung
- Bei non liquet, Prüfung der Beweislast
Bei noch nicht erhobenen Beweisen, für jeden in Frage kommenden Beweis:
- Einleitung ("Fraglich ist, ob das Gericht den Beweis erheben wird und zu der Überzeugung kommen wird (...).")
- Vorliegen der Voraussetzungen für die Beweisaufnahme
- Beweiswürdigung
Werbung:
| |