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Bei dem Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme kann man zwischen einem formellen und einem materiellen Grundsatz unterscheiden.
Der formelle Grundsatz der Unmittelbarkeit (§ 355 Abs. 1 ZPO) besagt, dass sich das Gericht einen persönlichen Eindruck bei der Beweisaufnahme verschaffen muss (Ausnahme Beweisaufnahme vor dem ersuchten oder beauftragten Richter). Der materielle Grundsatz der Unmittelbarkeit, der in der ZPO nicht gilt, besagt, dass immer nur der unmittelbare Beweis verwandt werden darf. Materiell unmittelbar sind z.B. Augenzeugen, materiell mittelbar Zeugen vom Hörensagen. Ein Rolle spielt die Mittelbarkeit nur bei der Beweiswürdigung.
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