Von einer betagten Verbindlichkeit spricht man, bei einer Verbindlichkeit deren Fälligkeit ganz oder teilweise aufgehoben bzw. aufgeschoben ist, wie z.B. bei einer Stundung. Wird auf eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig geleistet, kann gemäß § 813 BGB die Erstattung von Zwischenzinsen nicht verlangt werden.