slider
Hinweis nach DSGVO: Diese Website verwendet nicht personalisierte Anzeigen von Google Adsense und im Zusammehang damit Cookies. Weitere Informationen finden Sie in der Datenschutzerklärung.
logo mit Text lexexakt.de Werbung
Artikel Diskussion (0)
Zwischenzinsen
(recht.zivil.materiell.sculd.at)
    

Mit Zwischenzinsen wird der Zinsvorteil bezeichnet, den der Gläubiger hat, wenn eine unverzinste Schuld vor Fälligkeit zurückgezahlt wird. Gemäß § 272 BGB ist der Schuldner zum Abzug von Zwischenzinsen nicht berechtigt. Das gleich gilt gemäß 813 BGB wenn eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt wird.

Beispiel: A gewährt dem B am 1. Januar 2005 ein zinsloses Darlehen bis zum 1. Januar 2006. B kann das Darlehen bereits am 1.6. vollständig zurückzahlen. Er ist nicht berechtigt den Zinsvorteil zu verlangen, der dem A durch die vorzeitige Rückzahlung entsteht.

Werbung:

Auf diesen Artikel verweisen: interursurium * betagte Verbindlichkeit * § 272 BGB Zwischenzinsen Werbung: