|
Mit Zwischenzinsen wird der Zinsvorteil bezeichnet, den der Gläubiger hat, wenn eine unverzinste Schuld vor Fälligkeit zurückgezahlt wird. Gemäß § 272 BGB ist der Schuldner zum Abzug von Zwischenzinsen nicht berechtigt.
Das gleich gilt gemäß 813 BGB wenn eine betagte Verbindlichkeit vorzeitig erfüllt wird.
Beispiel: A gewährt dem B am 1. Januar 2005 ein zinsloses Darlehen bis zum 1. Januar 2006. B kann das Darlehen bereits am 1.6. vollständig zurückzahlen. Er ist nicht berechtigt den Zinsvorteil zu verlangen, der dem A durch die vorzeitige Rückzahlung entsteht.
Werbung:
| |