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Bauleitplan
(recht.oeffentlich.verwaltung.bt.bau)
    

Inhalt
             1. Rechtmäßigkeitvoraussetzungen
                1.1. formell
                1.2. materiell
             2. Grundsatz der Planerhaltung

Bauleitplan ist der Oberbegriff für Flächennutzungsplan und Bebauungsplan (§ 1 Abs. 2 BauGB).

In den Bauleitplänen wird entsprechend des Wortsinns die Bauleitplanung durch die Gemeinden verbindlich umgesetzt (§ 2 BauGB).

1. Rechtmäßigkeitvoraussetzungen

Bei einer Überprüfung eines Bauleitplanes sind diese Punkte im Rahmen der Begründetheit der Klage zu untersuchen.

1.1. formell

  1. Einhaltung der Zuständigkeit
  2. Form
    1. Begründung (§ 5 Abs. 5 BauGB bzw. § 9 Abs. 8 BauGB)
    2. Zusammenfassende Erklärung § 10 Abs. 4 BauGB
  3. Richtige Wahl der Verfahrensart (§ 2ff oder § 13 BauGB)
  4. Verfahren nach § 2ff
    1. Fakultativ: Aufstellungsbeschluss
    2. Umweltprüfung (inbes. Scoping) und Umweltbericht
    3. Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB (Verstoß führt nicht zur Unwirksamkeit, § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
    4. Billigungs- und Auslegungsbeschluss durch Gemeindevertretung/Gemeinderat
    5. Bekanntmachung und öffentliche Auslegung des Bauleitplanes gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB
    6. Beteiligung von Behörden und sonstige Trägern öffentlicher Belange (§ 4 BauGB)
    7. Bei Änderungen nach Beteiligung erneute Auslegung und Beteiligung
    8. Ermittlung der Belange für die Abwägung (§ 2 Abs. 3 BauGB), dabei kann es zu folgenden Abwägungsdefiziten kommen:
      • Ermittlungsdefizit (Belang nicht ermittelt)
      • Bewertungsausfall (Belang ermittelt aber nicht bewertet)
      • Fehlbewertung (Belang ermittelt aber falsch bewertet)
      kommen (§ 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB).
  5. Feststellungs bzw. Satzungsbeschluss für den Flächennutzungs bzw. Bebauungsplan
  6. Vorlage bei der Genehmigungsbehörde nach § 6 Abs. 1 BauGB für Flächennutzungspläne und ggf. § 10 Abs. 2 S. 1 BauGB für Bebauungspläne. Fehler sind hier gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB immer beachtlich.
  7. ortsübliche Bekanntmachung des genehmigten oder beschlossenen Planes (§ 6 Abs. 5 bzw. § 10 Abs. 3 BauGB).

1.2. materiell

  1. Erforderlichkeit, § 1 Abs. 3 BauGB, der Gemeinde ist bei der Einschätzung ein sog. Planungsermessen einzuräumen.
  2. Plan muss an die Ziele der Raumordnung angepasst sein.
  3. Bebauungsplan muss aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden
  4. gerechte Abwägung der Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB), bei Fehlern spricht man vom Abwägungsdisproportionalität (zur Abgrenzung zwischen Abwägungsdefiziten und Abwägungsdispropotionalität siehe unter )

2. Grundsatz der Planerhaltung

Der Grundsatz der Planerhaltung führt dazu, dass Form- und Verfahrensfehler bei der Planerstellung nur unter den Voraussetzungen der §§ 214, 215 BauGB zur Rechtswidrigkeit führen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Bauleitplanung * Baunutzungsverordnung (BauNVO) * Scoping und Monitoring im Baurecht * Flächennutzungsplan * Bebauungsplan, qualifizierter/einfacher/isolierter Werbung: