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Bauleitplan ist der Oberbegriff für Flächennutzungsplan und Bebauungsplan (§ 1 Abs. 2 BauGB).
In den Bauleitplänen wird entsprechend des Wortsinns die Bauleitplanung durch die Gemeinden verbindlich umgesetzt (§ 2 BauGB).
Bei einer Überprüfung eines Bauleitplanes sind diese Punkte im Rahmen der Begründetheit der Klage zu untersuchen.
- Einhaltung der Zuständigkeit
- Form
- Begründung (§ 5 Abs. 5 BauGB bzw. § 9 Abs. 8 BauGB)
- Zusammenfassende Erklärung § 10 Abs. 4 BauGB
- Richtige Wahl der Verfahrensart (§ 2ff oder § 13 BauGB)
- Verfahren nach § 2ff
- Fakultativ: Aufstellungsbeschluss
- Umweltprüfung (inbes. Scoping) und Umweltbericht
- Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB (Verstoß führt nicht zur Unwirksamkeit, § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
- Billigungs- und Auslegungsbeschluss durch Gemeindevertretung/Gemeinderat
- Bekanntmachung und öffentliche Auslegung des Bauleitplanes gemäß § 3 Abs. 2 S. 1 BauGB
- Beteiligung von Behörden und sonstige Trägern öffentlicher Belange (§ 4 BauGB)
- Bei Änderungen nach Beteiligung erneute Auslegung und Beteiligung
- Ermittlung der Belange für die Abwägung (§ 2 Abs. 3 BauGB), dabei kann es zu folgenden Abwägungsdefiziten kommen:
- Ermittlungsdefizit (Belang nicht ermittelt)
- Bewertungsausfall (Belang ermittelt aber nicht bewertet)
- Fehlbewertung (Belang ermittelt aber falsch bewertet)
kommen (§ 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BauGB).
- Feststellungs bzw. Satzungsbeschluss für den Flächennutzungs bzw. Bebauungsplan
- Vorlage bei der Genehmigungsbehörde nach § 6 Abs. 1 BauGB für Flächennutzungspläne und ggf. § 10 Abs. 2 S. 1 BauGB für Bebauungspläne. Fehler sind hier gemäß § 214 Abs. 1 Nr. 4 BauGB immer beachtlich.
- ortsübliche Bekanntmachung des genehmigten oder beschlossenen Planes (§ 6 Abs. 5 bzw. § 10 Abs. 3 BauGB).
- Erforderlichkeit, § 1 Abs. 3 BauGB, der Gemeinde ist bei der Einschätzung ein sog. Planungsermessen einzuräumen.
- Plan muss an die Ziele der Raumordnung angepasst sein.
- Bebauungsplan muss aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden
- gerechte Abwägung der Belange (§ 1 Abs. 7 BauGB), bei Fehlern spricht man vom Abwägungsdisproportionalität (zur Abgrenzung zwischen Abwägungsdefiziten und Abwägungsdispropotionalität siehe unter )
Der Grundsatz der Planerhaltung führt dazu, dass Form- und Verfahrensfehler bei der Planerstellung nur unter den Voraussetzungen der §§ 214, 215 BauGB zur Rechtswidrigkeit führen.
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