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Mit Abwägungsgebot wird die Pflicht von Behörden bezeichnet, bei drohender Rechtsgüterkollision die widerstreitenden Interessen zu gewichten und so eine grundrechtskonforme Lösung der Kollision zu finden. Die Abwägung spielt vor allem Bereich der Planung (z.B. Bauleitplanung) eine Rolle.
- Abwägungsdefizite
- Abwägungsausfall, es fand gar keine Abwägung statt
- Ermittlungsdefizit, Belange lückenhaft ermittelt
- Bewertungsausfall, Belange ermittelt aber nicht bewertet/gewichtet
- Fehlbewertung, Belang ermittelt aber falsch bewertet/gewichtet
- Abwägungsdisproportionalität, zwischen den richtig ermittelten und gewichteten Belangen wurde kein Ausgleich hergestellt, der der objektiven Gewichtung der Belange entspricht.
Nach einer Ansicht sind nur die Abwägungsdefizite Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften iSd § 214 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 BauGB, mit der Folge, dass im Bauplanungsrecht nur für sie die Einschränkungen der § 214 ff BauGB gelten (z.B. Geltendmachung nur möglich, wenn der Mangel offensichtlich ist). Bei der Abwägungsdisproportionalität soll es sich dagegen um einen Fehler der materiellen Rechtmäßigkeit handelt, die immer zu einer Rechtswidrigkeit der Abwägung führt.
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