Im Baurecht sricht man von Scoping und Monitoring im Zusammenhang mit der Sicherung der Belange des Umweltschutzes.
Dabei spricht man von Scoping, wenn die Gemeinde für einen Bauleitplan festlegt, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Belange für die Abwägung im Rahmen der Umweltprüfung erforderlich ist (§ 2 Abs. 4 S. 2 BauGB).
Unterlässt die Gemeinde das Scoping oder führt es fehlerhaft durch, führt dies zu einem Ermittlungsdefizit im Sinne von § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, dass gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BaugB innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntmachung geltend gemacht werden muss.
Mit Monitoring bezeichnet man, die Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen, die auf Grund der
Durchführung der Bauleitpläne eintreten, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu ergreifen (§ 4c BauGB).
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