Mit Bagtellstrafsachen werden im Strafprozess konkret begangene Vergehen bezeichnet, bei denen die Schuld des Täters gering ist und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht.
Gemäß § 153 StPO kann die Staatsanwaltschaft bei Bagatellstrafsachen mit Zustimmung des Gerichts von der Strafverfolgung absehen.
Diese Möglichkeit zur Entscheidung über die Strafverfolgung folgt dem Opportunitätsprinzip
Im Zivilrecht sieht § 495a ZPO bis zu einem Streitwert von 600 Euro ein vereinfachtes
Verfahren vor. Die Bezeichnung Bagatellsachen ist hierfür allerdings
unüblich.
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