Das Gericht kann sein Verfahren nach billigem Ermessen bestimmen, wenn der Streitwert sechshundert Euro nicht übersteigt. Auf Antrag muss mündlich verhandelt werden.
Auf diesen Artikel verweisen: Verfahren nach § 495a ZPO * Nr. 3104 VV RVG Terminsgebühr ... * Terminsgebühr * Terminsgebühr * Bagatellsachen/Bagatelldelikte * § 46 ArbGG Grundsatz