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Von Opportunitätsprinzip spricht man, wenn eine staatliche Behörde bei ihrem Handeln die Möglichkeit hat, über das Ob des Handelns zu entscheiden. So räumt z.B.§ 153 StPO bei Bagatellsachen der Staatsanwaltschaft als Ausnahme vom sonst geltenden Legalitätsprinzip, die
Möglichkeit ein, von der Strafverfolgung abzusehen.
Vollständig dem Opportunitätsprinzip unterliegt das Ordnungswidrigkeitenrecht.
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