Von Anspruchskonkurrenz spricht man im Zivilrecht, wenn zwei Ansprüche mit gleichem
Ziel aber verschiedenen Anspruchsgrundlagen nebeneinander bestehen. Zur Frage, ob es sich dann um einen oder mehrer Ansprüche handelt und wie diese behandelt werden, siehe unter Anspruch.
Beispiel: A hat ist Handwerker. Im Auftrag des B führt er bei diesem Reparaturarbeiten aus. Aufgrund grob fahrlässigem Handelns zerstört er dabei Eigentum des B. Hier besteht sowohl ein Anpruch § 280 Abs. 1 BGB (positive Forderungsverletzung) als auch ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB.
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