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§ 823 BGB Schadensersatzpflicht
(gesetz.bgb.buch-2.abschnitt-8.titel-27)
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

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Auf diesen Artikel verweisen: Schuldverhältnis * Zulässigkeit/Begründetheit * Unerlaubte Handlung * Produzentenhaftung nach § 823 BGB * Deliktsrecht * Freiheit iSd § 823 BGB * Ladendiebstahl * Schutzgesetz iSv § 823 Abs. 2 BGB * Kausalität, Zivilrecht * Klageschrift, Muster * Anspruchskonkurrenz, Zivilrecht * Besitz * § 829 BGB Ersatzpflicht aus Billigkeitsgründen * Gefälligkeit/Gefälligkeitsverhältnis/Gefälligkeitsvertrag * Verkehrsunfall/Verkehrsunfallprozess * Recht am eigenen Bild * Abtretung von Schadensersatzansprüchen * Herausforderungsfälle * Anwartschaftsrecht/Vollrecht Werbung: