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Erscheint im Strafprozess der Angeklagte nicht, hat man als Staatsanwaltschaft/Gericht mehrere Möglichkeiten:
- § 408a StPO, Übergang in das Strafbefehlsverfahren.
- Voraussetzungen des Strafbefehl
- § 230 Abs. 1 StPO, Vorführung durch die Polizei
- Angeklagter ordnungsgemäß geladen
- Angeklagter fehlt ohne Entschuldigung
Dabei kann die Vorführung, wenn der Anklagte in der Nähe wohnt, sofort durchgeführt werden oder wenn dies nicht möglich ist zu einem anberaumten Termin.
- § 230 Abs. 1 StPO, Erlass eines Haftbefehls
- Angeklagter ordnungsgemäß geladen
- Angeklagter fehlt ohne Entschuldigung
- Verhältnismäßigkeit (entfällt z.B. beim Diebstahl eines Gegenstandes im Wert von 2,5 Euro). Die Verhältnismäßigkeit entfällt aber nicht schon dann, wenn das Verfahren nur eine Geldstrafe erwarten lässt.
- Darüber hinaus gibt es noch zwei weitere Möglichkeiten, deren Voraussetzungen aber nur in Ausnahmefällen gegeben sind:
- § 231 StPO, Verhandlung ohne den Angeklagten bei Entfernung aus der Verhandlung
Hier ist allerdings erforderlich, dass der Angeklagte eigenmächtig ausbleibt. Das ist nach Rechtsprechung des BGH nicht möglich, wenn der Angeklagte sich im amtlichen Gewahrsam befindet. Hier hat das Gericht, auch wenn der Angeklagte sich dagegen wehrt, die Möglichkeit eine gewaltsame Vorführung anzuordnen. Nur bei Unverhältnismäßigkeit der Gewaltanwendung wird man § 231 StPO anwenden dürfen.
- § 233 StPO, Verhandlung ohne den Angeklagten bei Befreiung von der Anwesenheitspflicht
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