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§ 230 StPO
(gesetz.stpo)
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(1) Gegen einen ausgebliebenen Angeklagten findet eine Hauptverhandlung nicht statt.

(2) Ist das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügend entschuldigt, so ist die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen.

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Auf diesen Artikel verweisen: Sitzungshaftbefehl * Angeklagter erscheint nicht Werbung: