(1) Der erschienene Angeklagte darf sich aus der Verhandlung nicht entfernen. Der
Vorsitzende kann die geeigneten Maßregeln treffen, um die Entfernung zu verhindern;
auch kann er den Angeklagten während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam
halten lassen.
(2) Entfernt der Angeklagte sich dennoch oder bleibt er bei der Fortsetzung einer
unterbrochenen Hauptverhandlung aus, so kann diese in seiner Abwesenheit zu Ende
geführt werden, wenn er über die Anklage schon vernommen war und das Gericht seine
fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet.
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