(1) Ist das Hauptverfahren bereits eröffnet, so kann im Verfahren vor dem
Strafrichter und dem Schöffengericht die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehlsantrag
stellen, wenn die Voraussetzungen des § 407 Abs. 1 Satz 1 und 2 vorliegen und wenn
der Durchführung einer Hauptverhandlung das Ausbleiben oder die Abwesenheit des
Angeklagten oder ein anderer wichtiger Grund entgegensteht. In der Hauptverhandlung
kann der Staatsanwalt den Antrag mündlich stellen; der wesentliche Inhalt des
Strafbefehlsantrages ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. § 407 Abs. 1 Satz 4, §
408 finden keine Anwendung.
(2) Der Richter hat dem Antrag zu entsprechen, wenn die Voraussetzungen des § 408
Abs. 3 Satz 1 vorliegen. Andernfalls lehnt er den Antrag durch unanfechtbaren
Beschluß ab und setzt das Hauptverfahren fort.
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