Früher galt gemäß § 1631 Abs. 2 BGB, dass entwürdigende Erziehungsmaßnahmen unzulässig sind, daraus wurde abgeleitet das nur unangemessene körperliche Züchtigung verboten ist. D.h. eine "angemessene" körperliche Züchtigung war zulässig.
In der aktuellen Fassung verbietet § 1631 Abs. 2 BGB
ausdrücklich die körperliche Bestrafung, sowie seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen. Damit ist auch die "angemessene" körperliche Züchtigung rechtswidrig.
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